Allgemein anerkannte Regel der Technik
„Haben Gäste-WC und Flur eines Einfamilienhauses keine getrennten Heizkreise, liegt ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit ein Mangel vor. Das gilt auch dann, wenn in der vom Unternehmer erstellten Baubeschreibung vorgesehen ist, dass „Gäste-WC, Windfang und Flur im Erdgeschoss einen Heizkreis bilden“. Denn eine Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kommt nur bei ausdrücklicher Klarstellung in Betracht.“
OLG München, Urteil vom 26.02.2013 – 9 U 1553/12 Bau;
BGH, Beschluss vom 30.10.2013 – VII ZR 73/13 (NZB zurückgewiesen);
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten als werkvertraglicher Mindeststandard, dessen Einhalten der Unternehmer bei Vertragsschluss jedenfalls stillschweigend zusichert (zuletzt: BGH, IBR 2013, 154, Volltext Rz. 23;) Ein Unternehmer, der von diesem Mindeststandard vertraglich (negativ) abweichen will, muss den Auftraggeber deutlich darauf hinweisen und ihn über die Folgen einer solchen Bauweise aufklären (vgl. BGH, IBR 2009, 448; jüngst: BGH, IBR 2013, 154, Volltext Rz. 23). An diese Aufklärung sind – jedenfalls im Verhältnis zwischen Unternehmer und fachunkundigem Auftraggeber – hohe Anforderungen zu stellen, weshalb einem Unternehmer von einem Unterschreiten der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Bauvertrag (sog. „Beschaffenheitsvereinbarung nach unten“) grundsätzlich nur abgeraten werden kann. Dies kann ausnahmsweise dann anders zu beurteilen sein, wenn der Auftraggeber technisch versiert – etwa ein fachkundiger Bauträger – ist und die Besonderheiten im jeweils betroffenen Bereich genau kennt und deswegen dem Unternehmer „auf Augenhöhe“ gegenübersteht (vgl. OLG Stuttgart, IBR 2012, 32 – einschalige Trennwand von Reihenhäusern).
Auch wenn die Baubeschreibung von einem Planer oder dem Bauherrn stammen sollte, haben Sie eine Hinweispflicht, müssen Bedenken anmelden und sollten so nicht ausführen!