Das TWIN-FLOOR-SYSTEM von Regatherm

Haben Sie unnötigen Ärger mit unterschiedlichen Raumtemperaturen? Und das verursacht zusätzliche Kosten?

Oft ist eine veraltete Verlegetechnik die Ursache: Zu viele falsch positionierte Anbindeleitungen machen die Raumtemperatur kaum kontrollierbar – sie steigt stetig an. Häufig entstehen durch hohe Temperaturen Risse im Belag.

Regatherm bietet die Lösung:

Mit dem eigens entwickelten und patentierten TWIN-FLOOR-System erhalten Sie die perfekte Temperierung für Ihre Fußbodenheizung. Und zwar gleichmäßig im ganzen Haus. Durch das Versenken der Anbindeleitungen mit Hilfe eines Nutenschneiders (optional lieferbar) in der Trittschallebene, wird der Bereich am Heizkreisverteiler sowie alle Zuleitungen zu den einzelnen Zimmern vor unerwünschter Wärmeabgabe geschützt. Somit bleibt 100% mehr Platz für den geplanten Heizkreis Ihrer Fußbodenheizung. Das Fußbodenheizungssystem besteht aus einer 30mm Trittschallplatte mit einer oben sowie unten angebrachten Gewebefolie um Risse in der Styroporplatte beim Einschneiden mit dem Nutenschneider zu vermeiden.

Nach dem Verlegen aller Zuleitungen in der Dämmebene kommt schlussendlich unsere Hohlkammerplatte zum Einsatz. Diese wird nun auf die versenkten Zuleitungen gelegt (Länge und Breite der Platte werde mit einem Cuttermesser auf Maß geschnitten und alle Stöße verklebt). Abschließend kann nun der Heizkreis vollflächig verlegt werden. Durch die transparente Eigenschaft der Hohlkammerplatte sind alle darunter befindlichen Zuleitungen beim Verlegen des Heizkreises zu sehen, somit werden Beschädigungen an den Rohrleitungen, durch das Befestigen des Heizkreises vermieden. Die Temperatur bleibt jederzeit steuerbar. Da kaum Wärme an die Anbindeleitungen abgegeben wird, sparen Sie bei dieser Variante der Fußbodenheizung Kosten. Der Heizkreis kann vollflächig verlegt werden.

Das bedeutet mehr Komfort für Sie. Auch bei der Installation: diese läuft unkompliziert und schnell ab. Der Trittschall wird durch das Einschneiden der Anbindeleitungen übrigens nicht beeinträchtigt. Die Temperatur ist in allen Räumen angenehm gleichmäßig. Entscheiden Sie sich mit Regatherm für wohlige Wärme… …oder einen kühlen Kopf. Einfach gutes Klima zu jeder Jahreszeit. Ihr Wohlbefinden ist zu wertvoll, um es auf morgen zu verschieben. Strom und Heizkosten senken und zugleich ungetrübten Komfort genießen – das geht.

Gerichtsurteil

Allgemein anerkannte Regel der Technik

„Haben Gäste-WC und Flur eines Einfamilienhauses keine getrennten Heizkreise, liegt ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit ein Mangel vor. Das gilt auch dann, wenn in der vom Unternehmer erstellten Baubeschreibung vorgesehen ist, dass „Gäste-WC, Windfang und Flur im Erdgeschoss einen Heizkreis bilden“. Denn eine Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kommt nur bei ausdrücklicher Klarstellung in Betracht.“

OLG München, Urteil vom 26.02.2013 – 9 U 1553/12 Bau;
BGH, Beschluss vom 30.10.2013 – VII ZR 73/13 (NZB zurückgewiesen);

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten als werkvertraglicher Mindeststandard, dessen Einhalten der Unternehmer bei Vertragsschluss jedenfalls stillschweigend zusichert (zuletzt: BGH, IBR 2013, 154, Volltext Rz. 23;) Ein Unternehmer, der von diesem Mindeststandard vertraglich (negativ) abweichen will, muss den Auftraggeber deutlich darauf hinweisen und ihn über die Folgen einer solchen Bauweise aufklären (vgl. BGH, IBR 2009, 448; jüngst: BGH, IBR 2013, 154, Volltext Rz. 23). An diese Aufklärung sind – jedenfalls im Verhältnis zwischen Unternehmer und fachunkundigem Auftraggeber – hohe Anforderungen zu stellen, weshalb einem Unternehmer von einem Unterschreiten der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Bauvertrag (sog. „Beschaffenheitsvereinbarung nach unten“) grundsätzlich nur abgeraten werden kann. Dies kann ausnahmsweise dann anders zu beurteilen sein, wenn der Auftraggeber technisch versiert – etwa ein fachkundiger Bauträger – ist und die Besonderheiten im jeweils betroffenen Bereich genau kennt und deswegen dem Unternehmer „auf Augenhöhe“ gegenübersteht (vgl. OLG Stuttgart, IBR 2012, 32 – einschalige Trennwand von Reihenhäusern).

Auch wenn die Baubeschreibung von einem Planer oder dem Bauherrn stammen sollte, haben Sie eine Hinweispflicht, müssen Bedenken anmelden und sollten so nicht ausführen!